Das ändert sich für Arbeitnehmer:innen 2026

Der Jahreswechsel brachte auch heuer wieder eine Reihe an Gesetzesänderungen mit sich. Ein Überblick:

Altersteilzeit und Pensionen

Die maximale Dauer der kontinuierlichen Altersteilzeit verringert sich bis 2029 schrittweise von fünf auf drei Jahre. Zudem werden die Voraussetzungen verschärft: Die notwendige Versicherungsdauer in der Arbeitslosenversicherung verlängert sich von 15 auf 17 Jahre, Nebenbeschäftigungen werden verboten.

Mit der Einführung der Teilpension können Beschäftigte, die bereits einen Pensionsanspruch erworben haben, ihre Arbeit in einer Bandbreite von 25-75 % reduzieren und erhalten stattdessen einen Teil ihrer Pension. Der Vorteil: Das Nettoeinkommen ist trotz Teilzeit vergleichsweise hoch und das Pensionskonto wächst weiter.

Das Antrittsalter für die Korridorpension wird schrittweise von 62 auf 63 Jahre angehoben. Zudem steigt die erforderliche Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre.

Weiterbildungszeit ersetzt die Bildungskarenz

Nach dem budgetär bedingten Aus für die Bildungskarenz haben Arbeitnehmer:innen, die seit mindestens 12 Monaten im Unternehmen beschäftigt sind, die Möglichkeit einer Weiterbildungszeit. Auch hier gelten strengere Zugangsvoraussetzungen und Nachweispflichten über die Fortbildungsmaßnahme. Die Weiterbildungszeit kann nicht unmittelbar auf die Elternkarenz folgen und Arbeitgeber:innen müssen sich ab einem Einkommen von 3.255 Euro brutto (halbe Höchstbeitragsgrundlage) der Beschäftigten mit 15 Prozent beteiligen.

Gleiches Geld für gleiche Arbeit – neue Regeln

Ab Juni 2026 sollen alle Beschäftigten das Recht haben, zu erfahren, was ihr Unternehmen für vergleichbare Tätigkeiten zahlt. Beschäftigte dürfen dann offen über ihr Einkommen sprechen – es gibt keine Verschwiegenheitsklauseln mehr. Zudem müssen Unternehmen künftig erklären, Unterschiede in der Bezahlung erklären. Diese Regeln sind Teil der neuen EU-Richtlinie zur Lohntransparenz.

Details zu diesen und weitern Neuerungen für 2026 findest du hier:

Was sich 2026 für Arbeitnehmer:innen ändert | ÖGB