Mit 1.7.2002 ist das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG - in Kraft getreten. Es ist auf alle Dienstverhältnisse anzuwenden, deren vertraglicher Beginn nach dem 31.12.2002 liegt. Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 beginnen, gilt das bisher geltende Abfertigungsrecht weiter. Die betriebliche Mitarbeitervorsorge ist ein verändertes Abfertigungssystem, das im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG - geregelt wird.

Welche Dienstverhältnisse umfasst der Geltungsbereich des BMVG? 

Er umfasst alle Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, u. a.

Angestellte und Arbeiter

  • Lehrlinge oder
  • andere Auszubildende, die in einem Dienstverhältnis stehen 
  • Nicht betroffen von den Regelungen des BMVG sind folgende Vertragsverhältnisse:
  • echte Ferialpraktikanten und Volontäre
  • freie Dienstnehmer und
  • Werkvertragnehmer

Dieses neue System wird durch den vom Arbeitgeber zu tragenden Mitarbeitervorsorge-Beitrag (MV-Beitrag) finanziert.

Wann und in welcher Höhe erfolgt die Beitragszahlung? 

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ab Beginn des Dienstverhältnisses monatlich einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53% des Entgelts zu entrichten, sofern das Dienstverhältnis länger als 1 Monat dauert. Auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wird der Beitrag am letzten Tag des Kalendermonats fällig. Der 1. Monat ist beitragsfrei. Und zwar unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht oder ob das Dienstverhältnis befristet oder unbefristet eingegangen wurde.

Welche Mitarbeitervorsorgekasse hat Porsche?

Bonus Mitarbeitervorsorgekassen AG (lt. Betriebsvereinbarung vom 17.02.2003)

Was gilt für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld? 

Der Arbeitnehmer hat bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in der Höhe von 1,53% einer fiktiven Bemessungsgrundlage.

Was gilt für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges? 

Für Zeiten des KBG-Bezuges hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung gegen den Familienlastenausgleichsfonds in der Höhe von 1,53% des Kinderbetreuungsgeldes.

Was gilt für die Dauer der Bildungs- und Familienhospizkarenz? 

Für diese Karenzzeiten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung gegen den Familienlastenausgleichsfonds in der Höhe von 1,53% des Kinderbetreuungsgeldes.

Was gilt für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes? 

Für diese Zeit besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsleistung.

Wann kann ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses über den Abfertigungsbetrag verfügen?

Eine Verfügung über einen Abfertigungsbetrag (z.B. Auszahlung) gibt es grundsätzlich nur bei den auch bisher anspruchsbegründenden Beendigungsarten, wenn bereits drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind.

Eine Auszahlung hat aber jedenfalls dann zu erfolgen, wenn eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird, der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem dem BMVG unterliegenden Dienstverhältnis mehr steht (z.B. Wechsel in die Selbstständigkeit) oder der Arbeitnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht hat.

Wann besteht kein Verfügungsanspruch des Dienstnehmers über die Abfertigung?

  • Wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat (ausgenommen während Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väterkarenzgesetz),
  • bei verschuldeter Entlassung oder
  • bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.

 

Die Abfertigung ALT gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 31.12.2002 begonnen haben. Es handelt sich dabei um ein außerordentliches Entgelt, das ArbeitnehmerInnen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebührt, wenn dieses ununterbrochen drei Jahre gedauert hat.

Abfertigungsanspruch besteht in folgenden Fällen

  • Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn
  • unter bestimmten Voraussetzungen Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn (z.B. im Falle des Erreichens des Pensionsalters oder der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension (Korridorpension ab 1.1.2005), wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens zehn Jahre gedauert hat )
  • ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung
  • berechtigter vorzeitiger Austritt des/der ArbeitnehmerIn
  • einvernehmliche Auflösung
  • Tod des/der ArbeitnehmerIn
  • Beendigung durch Zeitablauf
  • Erklären karenzierte ArbeitnehmerInnen spätestens drei Monate vor Ende der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis (Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt), gebührt ihnen die Hälfte der sonst zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, sofern das Arbeitsverhältnis vor Antriff der Karenz mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Kein Anspruch auf Abfertigung besteht bei

  • Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn
  • Austritt ohne wichtigen Grund
  • Verschulden des/der ArbeitnehmerIn an der vorzeitigen Entlassung

Die Höhe des Abfertigungsanspruches beträgt nach Vollendung einer ununterbrochenen Dienstzeit von

3 Jahren 2 Monatsentgelte
5 Jahren 3 Monatsentgelte
10 Jahren 4 Monatsentgelte
15 Jahren 6 Monatsentgelte
20 Jahren 9 Monatsentgelte
25 Jahren 12 Monatsentgelte (jeweils Brutto-Bezüge)

Die abschlagsfreie „Hacklerregelung“ wird für 3 Jahrgänge verlängert. Das bedeutet, dass auch die Jahrgänge 1951- 1953 (Männer) und die Jahrgänge 1956-1958 (Frauen) mit 45 bzw. 40 (Frauen) Beitragsjahren mit 60 bzw. 55 (Frauen) Jahren abschlagsfrei in Pension gehen können. Für die Jahrgänge danach bleibt die bestehende Rechtslage ohne Ausschleifung aufrecht. D.h. dass Männer des Jahrganges 1954 mit 64 bzw. Frauen des Jahrganges 1959 mit 59 Jahren auf Grund der „Hacklerregelung“ in Pension gehen können.

Dieser 4-Jahressprung kann in dieser Form nicht bestehen bleiben. Es ist Anliegen der Gewerkschaften, dass bis dahin eine gerechte Lösung gefunden wird. Die betroffenen Männer des Jahrganges 1954 können erst mit 64 Jahren die Hacklerregelung , aber ab 62 Jahren die Korridorpension in Anspruch nehmen. Bei dieser ist die Pensionshöhe aber deutlich geringer, weil es doppelte Abschläge gibt und die Korridorabschläge nicht in die Verlustdeckelung der Pensionsreform 2003 fallen. Für Männer des Jahrganges 1954 besteht der Vorteil der „Hacklerregelung“ also nicht in einem früheren Pensionsantritt, sondern nur bei der Pensionshöhe. Es werden zwar nach 2013 auch bei der „Hacklerregelung“ Abschläge verrechnet, diese sind aber durch die Verlustdeckelung begrenzt. Für die Frauen des Jahrganges 1959 besteht der Vorteil der „Hacklerregelung“ in einem um 1 Jahr früheren Pensionsantritt. Für Frauen gibt es bis 2028 keinen Pensionskorridor und auch die vorzeitige Alterpension wegen langer Versicherungsdauer ist für den Jahrgang 1959 bereits abgeschafft. Es werden nunmehr auch die Krankengeldzeiten und die Ausübungszeiten (Zeiten vor der Pflichtversicherung bei Gewerbetreibenden und Bauern/Bäuerinnen) kostenlos als Beitragszeiten für die „Hacklerregelung“ angerechnet .

 Des Weiteren wurde beschlossen, dass in Zukunft die Wartefrist für die erste Pensionsanpassung für "neue" PensionistInnen entfällt. Bisher wurden die Pensionen erstmals mit dem 1. Jänner des auf den Pensionsantritt zweitfolgenden Kalenderjahres angepasst. Die Pensionsanpassung für 2009 wird vorgezogen: Ab 1. November 2008 werden alle Pensionen bis zu einer Höhe von 2.412 Euro mit 3,4 % und alle darüber liegenden Pensionen mit einem Fixbetrag von 82 Euro angehoben.

Für alle AusgleichszulagenbezieherInnen gibt es mit der Novemberpension zusätzlich einen Heizkostenzuschuss in der Höhe von 210 Euro. Das Sozialrechts - Änderungsgesetz 2008 sieht auch Einmalzahlungen für das Jahr 2008 abhängig von der Pensionshöhe vor. Die Staffelung ist folgendermaßen ausgestaltet: für Pensionen unter 747 Euro 20 % der Pension, für AusgleichszulagenbezieherInnen und Pensionen zwischen 747 Euro und 1.000 Euro 150 Euro, für Pensionen von mehr als 1.000 Euro bis zu 2.000 Euro linear absinkend von 150 Euro auf 50 Euro und 50 Euro bei Pensionen von mehr als 2.000 bis 2.800 Euro.

Wer entscheidet über das Erfordernis von Überstunden?

Der Dienstnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung von Überstunden, wenn sich der Dienstgeber mit deren Leistung einverstanden erklärt. Dies kann durch ausdrückliche Anordnung geschehen, aber auch durch Duldung oder Entgegennahme von Überstunden.

Was versteht man unter Überstundenpauschale?

 Eine wesentliche Vereinfachung der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung kann ein Überstundenpauschale bringen. Darunter versteht man eine Vereinbarung, wonach ein bestimmtes Ausmaß an Überstunden mit dem monatlichen Entgelt bereits abgegolten ist. Wird ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, gilt für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen, dass diese den Arbeitnehmer im Durchschnitt der Geltungsdauer nicht ungünstiger stellen dürfen als eine Überstundenentlohnung.

Der OGH hat zu dem Begriff "durchschnittlich" festgestellt, dass als Durchrechnungszeitraum für das Überstundenpauschale - mangels Vereinbarung eines kürzeren Durchrechnungszeitraumes - das Kalenderjahr anzunehmen ist. Am Ende jedes Jahres ist zu überprüfen, wie viele Überstunden der Arbeitnehmer im Kalenderjahr tatsächlich geleistet hat. Überschreitet der so berechnete Durchschnitt die durch das Pauschale abgedeckten Überstunden, so sind die darüber hinausgehenden Überstunden dem Arbeitnehmer zusätzlich zu bezahlen, und zwar auch dann, wenn die Überschreitung nur sehr geringfügig ist (z.B. Leistung von zwei zusätzlichen Stunden bei einem Pauschale von 22 Stunden pro Monat).

Das Überstundenpauschale bringt jedenfalls auch eine Verpflichtung zur Leistung von Mehr- bzw. Überstundenarbeit mit sich. Die Arbeitnehmer haben die durch das Überstundenpauschale vereinbarten Überstunden tatsächlich zu leisten, wenn die Erbringung dieser Überstunden angeordnet wird und ein dieser Überstundenleistung entsprechendes Überstundenpauschale festgelegt ist . Fällt die Notwendigkeit von Überstunden später weg, ist das vereinbarte Pauschale vom Arbeitgeber dennoch weiter zu zahlen, obwohl vom Arbeitnehmer tatsächlich weniger (oder gar keine) Überstunden geleistet werden.

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer über das Pauschale hinausgehende Ansprüche jederzeit gegenüber dem Dienstgeber geltend machen . Zulässig ist allerdings die Vereinbarung, wonach die Überstundenpauschale vom Arbeitgeber jederzeit einseitig widerrufen werden kann und die Abgeltung von Überstunden daher auf Abgeltung von einzelnen Überstunden umgestellt wird.

Was versteht man unter einer All-in-Klausel?

Unter einer All-in-Klausel versteht man eine Vereinbarung, wonach mit dem monatlichen Gehalt auch sämtliche Überstunden und Mehrarbeit pauschal abgegolten sind. Bei leitenden Angestellten ist eine solche Klausel nach der Rechtssprechung des OGH zulässig; es gibt keine Entscheidung, dass sie bei anderen Arbeitnehmern nicht möglich wäre. Bei nicht-leitenden Angestellten muss man beachten, dass das Pauschale nur als Abgeltung der gesetzlich erlaubten Überstunden gesehen werden kann. Leistet der Arbeitnehmer mehr, kann es zur Nachverrechnung kommen.

Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Das heißt: Bei Berechnung des Urlaubs nach Werktagen (inkl. Samstag) haben Sie Anspruch auf 30 Urlaubstage Mitarbeiter die nach Vollendung des 25. Dienstjahres, haben 36 Werktage (= 6 Wochen) Urlaubsanspruch.

Wann entsteht Urlaub?

Nach 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit (aliqout).

Porsche Betriebsvereinbarung: Bei Eintritt vor dem 1. Juli entsteht der volle Jahresanspruch!! Nach ca. 13 Kalendertagen hat man Anspruch auf 1 Urlaubstag Nach ca. 2 ½ Monaten 1 ganze Woche

Verjährung des Urlaubs?

Der Urlaub sollte möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres, in der er entstanden ist, verbraucht werden. Zu einer Urlaubsverjährung kann es erst dann kommen, wenn sich Ansprüche in Höhe von drei vollen Urlaubsansprüchen angesammelt haben und ein vierter Urlaub entstehen würde. Der Urlaubsverbrauch wird zunächst immer der älteste noch offene Urlaub aufgebraucht. Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs? Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Dauer des Urlaubes muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Unterbricht eine Erkrankung den Urlaub?

Erkranken oder verunglücken Sie während des Urlaubes, wird der Urlaub ab Beginn der Erkrankung unterbrochen, jedoch nur dann, wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert . Weiters müssen Sie nach 3 Tagen Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung unverzüglich mitteilen und bei Wiederantritt des Dienstes nachweisen (Krankenstandsbestätigung). Achtung: Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert Ihren Urlaub nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder sie wieder gesund sind, müssen sie sofort wieder arbeiten gehen.