Arbeitsrechtliche Fragen zur Corona-Impfung
Darf mich mein Chef kündigen, wenn ich mich nicht impfen lassen will?
Mangels Impfpflicht ist davon auszugehen, dass jeder Beruf in Österreich auch ohne Impfung ausgeübt werden darf.
Trotzdem ist es denkbar, dass auf eine Weigerung, sich impfen zu lassen, eine Kündigung folgt. In Österreich muss eine Kündigung nicht begründet werden, abgesehen von bestimmten Personengruppen gibt es keinen Kündigungsschutz.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Kündigung anzufechten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund offenlegen. Das Gericht nimmt dann eine Abwägung der Interessen vor.
Es ist derzeit schwer abzuschätzen, wie ein Gericht entscheiden würde. Vermutlich je nach Umständen des Einzelfalls unterschiedlich (zB Art der Tätigkeit, Kontakt mit besonders vulnerablen Personen, Großraumbüro oder Einzelbüro, usw.).
Jedenfalls muss ein Arbeitgeber, ehe er kündigt, alle anderen Möglichkeiten, MitarbeiterInnen und KundInnen vor Ansteckung zu schützen, ausschöpfen (zB technische und organisatorische Maßnahmen wie Plexiglas, Teambildung oder Home-Office; ggf Versetzung).
Allerdings sind bestimmte Personengruppen Getesteten gleichgestellt; das bedeutet, dass sie sich trotz Testpflicht nicht testen lassen müssen (3 G). Diese Personengruppen sind Genesene, Geimpfte und Menschen mit einem positiven Antikörper-Test.
Die Gleichstellung gilt allerdings nur innerhalb bestimmter Zeiträume (geregelt in der COVID 19-Öffnungsverordnung).
Weitere Vorteile wären möglich, der Verordnungsgeber hat diesbezüglich aber noch keine Regelungen getroffen.
Der Arbeitgeber darf allerdings keine Kopie des Impfpasses verlangen, die Vorlage genügt.
Die Hausleitung hat diesbezüglich in der Regel keine Kontrollrechte. Sie liegen beim Arbeitgeber.
Besteht keine Testpflicht, ist abzuwägen, ob ArbeitnehmerInnen eine Verpflichtung trifft, den Arbeitgeber über ihren Impfstatus zu informieren. Hier gehen die Meinungen weit auseinander.
Fakt ist, dass es sich beim Impfstatus um ein Gesundheitsdatum handelt, an dessen Geheimhaltung ArbeitnehmerInnen ein Interesse haben (Datenschutz!).
Grundsätzlich sind ArbeitnehmerInnen nicht verpflichtet, Gesundheitsdaten preiszugeben.
Dort, wo Kontakt zu besonders gefährdeten, vulnerablen Personen besteht, geht die Lehre allerdings davon aus, dass eine Auskunftspflicht besteht. Es kommt also auf die Umstände des Einzelfalls, insb. auf die Art der Tätigkeit und der Kontakte, an.
Gesetze und Verordnung regeln, was der Arbeitgeber erfragen bzw erheben darf und was nicht. Die ArbeitnehmerInnen sind lediglich verpflichtet, den Nachweis (Test, Genesung, Impfung) bei sich zu führen und vorzuweisen.
Das COVID-19-MaßnahmenG regelt: „Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten durch die in Z 3 genannten Personen (Anmerkung = der Arbeitgeber) ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.
Oder nur bei direktem Kundenkontakt mit Abstand unter 2 Metern?
Oder reicht allgemein eine Stoffmaske, wenn die 3Gs erfüllt sind bzw. die Berufsgruppentestung erfolgt ist?
Das gilt auch für den Kundenbereich im Handel, für Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Sportstätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen.
Strengere Masken-Regelungen wären zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen zu vereinbaren.
Lediglich dann, wenn einer Testpflicht (zB wegen unmittelbaren Kundenkontakts) nicht nachgekommen wird, ist bei Kundenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen.
Allerdings gibt es in der COVID-19-Öffnungsverordnung strengere Regeln für bestimmte Berufsgruppen (zB für ErbringerInnen mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen, Beschäftigte in Kranken- und Kuranstalten). Hier gilt bei Kontakt zu PatientInnen bzw HeimbewohnerInnen FFP2-Maskenpflicht trotz erfolgter Testung.
Ist es erlaubt, täglich einen Antigentest zu verlangen (außerhalb des Gesundheitsbereiches)?
Wer zahlt den Test?
In Bereichen mit hoch vulnerablen Gruppen gilt ohnedies die Testpflicht (unmittelbarer Kundenkontakt).
Der Arbeitgeber darf auch bei Testpflicht nicht öfter als vorgesehen einen Test verlangen.
Für ArbeitnehmerInnen müssen Tests gratis sein.
Es gibt bereits eine Gerichtsentscheidung, in der die Kündigung eines Testverweigerers im Gesundheitsbereich (Testpflicht) vom Gericht bestätigt wurde.
Ansonsten müsste man sich den Einzelfall anschauen; einerseits geht es bei der Mittagspause um echte Freizeit, andererseits setzt man sich in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zusammen. Hier können bisherige Gepflogenheiten, Ausweichmöglichkeiten usw. eine Rolle spielen.
Oder muss man dann auch immer die Bestätigung der Erkrankung oder einen positiven Antikörpertest mit sich führen?
Bedient man sich nicht des „Grünen Passes“, sollten die Informationen im analogen Impfpass aufscheinen. Am besten anlässlich der Impfung ansprechen bzw. hinterfragen.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber niemandem vorschreiben, wo er/sie Urlaub machen darf und wo nicht. ArbeitnehmerInnen sind auch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber zu sagen, wo sie ihren Urlaub verbringen werden. Was sie in ihrer Freizeit tun, geht den Arbeitgeber nichts an.
Urlaub steht nach dem UrlaubsG zu, die Frage des Impfstatus hat damit nichts zu tun und darf auch keinen Einfluss auf Genehmigung oder Ablehnung des Urlaubs haben.
Ein Urlaub im Ausland kann daher auch niemals ein Kündigungsgrund sein.
Allfällige Reisewarnungen sind zu beachten.